“Abberufungen” von Jahres-Steuererklärungen
Obwohl wir die Termine zur Abgabe Ihrer Steuererklärungen in unserem Gruppen-Ansuchen integriert haben und in Evidenz halten, werden durch einen Zufallsgenerator des Finanzamtes Steuererklärungen vorzeitig abberufen – dies erfolgt regelmäßig mit einer Fristsetzung Ende August oder Ende Oktober eines Jahres. Werden Sie diesbezüglich vom Finanzamt verständigt, geben Sie uns dies umgehend bekannt, damit wir entweder die Bearbeitung Ihrer Steuererklärungen vorziehen oder die Frist mittels Einzelansuchens verlängern. Damit verhindern wir die Festsetzung von Zwangsstrafen und Säumniszuschlägen.
Berufung
Gegen einen Bescheid, den das Finanzamt erlässt, kann innerhalb eines Monats nach Erhalt berufen werden. Falls aus plausiblen Gründen diese Rechtsmittelfrist nicht eingehalten werden kann ist eine Verlängerung auf Antrag möglich.
Eine Berufung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet
- Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
- Begründung
- Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
Antrag auf Aussetzung
Wenn gegen einen Bescheid des Finanzamtes berufen wurde, bleiben dennoch alle vorgeschriebenen Zahlungstermine aufrecht. Eine Vorschreibung, die Sie aufgrund eines Bescheides erhalten haben, müssen Sie daher grundsätzlich trotzdem bezahlen. Dem kann nur dadurch begegnet werden, wenn für den strittigen Betrag ein Aussetzungsantrag gestellt wird (z.B. für die Dauer der Berufung)! Eine Aussetzung wird nicht bewilligt, wenn die Berufung “nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint”. Darüber hinaus muss dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden, dass die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist.
Fristerstreckung
Es besteht die Möglichkeit, festgesetzte Fristen mittels Antrag zu verlängern, wenn Sie:
- Ihre Steuererklärung nicht termingerecht einreichen können,
- eine Anfrage des Finanzamtes nicht bis zum vorgeschriebenen Termin beantworten können
- eine Berufung nicht rechtzeitig einbringen können.
Falls das Finanzamt diesen Antrag ablehnt, wird Ihnen trotzdem eine “Nachfrist” gesetzt.
Zahlungserleichterung
Wenn die Zahlung einer Abgabe für den Steuerpflichten „mit erheblicher Härte“ verbunden wäre, kann das Finanzamt eine Zahlung in Raten oder eine Stundung (Verschiebung des Zahkungszeitpunktes) bewilligen. Die Einbringlichkeit der Abgabe darf nicht gefährdet sein! Ungerechtfertigt eingebrachte Raten- oder Stundungsansuchen können daher Anlass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens werden. Nur wenn Sie uns gewichtige Gründe für die ratenweise Abstattung und Sicherheiten nennen, besteht die Chance auf Stattgebung.
Halten Sie die Raten ein und zahlen Sie zwischenzeitlich vorgeschriebene Stundungszinsen und Säumniszuschläge innerhalb von 14 Tagen. Andernfalls erlischt die Ratenvereinbarung und die Pfändung wird eingeleitet.