Die wichtigsten Steuerzahlungstermine

Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Körperschaftssteuer, Kammerumlage u.a.:

15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November

Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag u.a.:

am 15. des Folgemonats

Umsatzsteuer

15. Februar, 15.Mai, 15. August, 15. November (bei einem Netto-Vorjahresjahresumsatz bis € 100.000,–)

am 15. des übernächsten Monats, z. B. 15. März für Jänner, 15. April für Februar (bei einem Netto-Vorjahresjahresumsatz über € 100.000,–)

Achtung: Die Umsatzsteuer ist eine so genannte “Selbstbemessungsabgabe”, d.h. diese muss vom Steuerzahler/von der Steuerzahlerin selbst berechnet sowie fristgerecht gemeldet und bezahlt werden.

Vergessen Sie auch nicht die weiteren Meldepflichten (siehe Menüpunkt Termine für Steuererklärungen)!

Haben Sie einen aufrechten Regelbesteuerungsantrag (Bindefrist 5 Jahre)?

Nach Ablauf von 5 Jahren nachdem der Regelbesteuerungsantrag gestellt wurde ist bis 31. Jänner (!) möglich, diesen zu widerrufen, ansonsten gilt die Regelbesteuerung ein weiteres Jahr!

Beispiel: Im Jahr 2010 war der Jahresumsatz unter € 30.000,-. Es wurde als Kleinunternehmer/in ein Regelbesteuerungsantrag gestellt, erst im Jahr 2015 ist es wieder möglich, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist ein Widerruf bis 31.1.2015 fristgerecht einzubringen!