Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten
30. September des Folgejahres via FinanzOnline
Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege oder Kopien ist dabei nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an.
Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung
Bis spätestens 30. September können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen (Einkommen- und Körpersschaftsteuer) des laufenden Jahres gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung.
Mit 1. Oktober beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Ansprüche des vorangegangenen Veranlagungsjahr Anspruchszinsen zu laufen. Dieser beläuft sich mit 2% über dem Basiszinssatz. Mit einer Anzahlung der zu erwartenden Nachzahlung kann dem entgegengewirkt werden. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen.
Firmenbuch: Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses (GmbHs)
Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12. des vergangenen Jahres per 30.9. des laufenden Jahres zu erfolgen (sonst 9 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres). Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen empfindliche Zwangsstrafen.