Als Sonderausgabe oder auch als Betriebsausgabe bis zur maximalen Höhe von 10 % des Vorjahreseinkommens sind Spenden an Vereine, deren Zweck ausschließlich mildtätige oder wissenschaftliche Absichtserklärungen umfasst, von der steuerlichen Bemessungsgrundlage des Spenders abzugsfähig und bewirken damit für den Spender einen „Rabatt“ in der Höhe seiner steuerlichen Endprogression (36 – 50 % der Spende werden über die Steuergutschrift „refundiert“.
Voraussetzung der Absetzbarkeit ist, dass der Verein, an den die Spende geht, in einem beim BMF geführten Register als „spendenbegünstigter Verein“ aufscheint. Mit dem „Steuerzuckerl“ der steuerlichen Absetzbarkeit hat der Verein eine wesentlich verbesserte Position für sein fund raising.
Um in dieses Register zu kommen, ist vom Verein ein Antrag* beim BMF zu stellen, wobei bereits bei Antragstellung ein positives Gutachten eines Wirtschaftsprüfers über die tatsächliche Verwendung der eingehenden Mittel entsprechend der statuarischen mildtätigen oder wissenschaftlichen Absichtserklärungen vorliegen muß.
Zweckmäßigerweise sind außerdem die Statuten darauf hinaus zu prüfen, ob sie den Erfordernissen der gesetzlichen Vorgaben in § 4a EStG entsprechen, wobei dort auch unterschieden wird, ob es sich um einen operativen oder spendensammelnden Verein handelt. Jene Stelle im BMF, welche dann den Bescheid über die steuerliche Absetzbarkeit ausstellt, ist auch im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens bereit, die Vereinsstatuten zu prüfen.
Der Weg zur steuerlichen Absetzbarkeit nun kurz gefasst:
- Prüfung seitens des Vereines, ob die Tätigkeit des Vereines mildtätig oder wissenschaftlich ist (siehe Beilage unter downloads im pdf-Format: Spendenbegünstigungscheck) Anpassung der Statuten an diese Tätigkeit, Einbau von speziellen Formulierungen wie Anzeigepflichten an das BMF, strenge Widmungsauflagen etc.
- Vorlage der Statuten an das BMF zur Vorbegutachtung
- Beschluss der Statuten nach positiver Vorbegutachtung bzw. vorgenommener Abänderung nach den Vorgaben des BMF, Einreichung Vereinsbehörde*
- Gutachten als Bestätigung des Wirtschaftsprüfersfür das vergangene Jahr, bei Erstantrag betreffend die letzten drei Jahre des Vereines oder Vortätigkeiten
- Antrag des Vereines an das BMF mit Vorlage Gutachten des Wirtschaftsprüfers, Statuten, aktueller Vereinsregisterauszug bis zum bescheidmäßigen Stichtag (in der Regel 9 Monate nach Ende des Rechnungsjahres)
Die Betreuung der Schritte 1 – 4 erfolgt über die RBG GmbH, das Gutachten des Wirtschaftsprüfers durch unseren Geschäftsführer.
* Muster unter Vorlagen im doc-Format